Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 359

§ 359 – Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind: wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer), normal normal wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Am Verfahren sind die Personen beteiligt, die einen Einspruch eingelegt haben.
  • Diese Personen werden als Einspruchsführer bezeichnet.
  • Auch andere Personen, die zum Verfahren hinzugezogen wurden, sind beteiligt.
  • Es gibt keine weiteren spezifischen Anforderungen an die Beteiligten.
  • Die Beteiligten können unterschiedliche Rollen im Verfahren einnehmen.